§1 Name

Der Verein führt den Namen “Förderverein Rettungswesen Dachauer Land”. Der Verein führt nach der Eintragung den Zusatz “e.V.” Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in 85221 Dachau.

§3 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Sicherstellung der bestmöglichen notfallmedizinischen Versorgung der Bevölkerung im Landkreis Dachau durch den öffentlichen Rettungsdienst, sowie durch die an den Notarztstandorten Dachau und Markt Indersdorf tätigen Notärzte. Dies kann durch die Beschaffung von in der Notfallmedizin erforderlichen und dem aktuellen Stand der hier geforderten Mittel sowie durch die bestmögliche Fort- und Weiterbildung von medizinischem Fachpersonal, Hilfsorganisa-tionen, Feuerwehren und Behörden, sowie Laien im Sinne der Qualitätssicherung erfolgen. Der Verein ist insbesondere präventiv tätig. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Eine Zuwendung an Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Ausübung von Vereinsämtern geschieht ehrenhalber. Der Ersatz von Auslagen ist zulässig.

§4 Gemeinnützigkeitsrechtlicher Status

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Als Förderverein nach § 58 AO hat er seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 3 genannten steuerbegünstigten Einrichtung zu verwenden.

§5 Mitgliedschaft

Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen oder sonstige Institutionen werden, die bereit sind die Ziele des Vereins zu unterstützen und sich zur Zahlung des Mindestmitgliedsbeitrages bereit erklären. Der Verein kann Mitglieder, die sich um den Verein in besonders hervorragender Weise verdient gemacht haben, durch einstimmigen Vorstandsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§6 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Für Minderjährige muss die schriftliche Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

1.Kündigung der ordentlichen/außerordentlichen Mitgliedschaft mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres.
2. Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere bei Verhalten, das gegen die in der Satzung genannten Ziele verstößt oder allgemein als vereinsschädigend gilt. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung und bedarf der 2/3 Mehrheit.
3. Streichung aus der Mitgliederliste, falls das Mitglied mit der Zahlung um mehr als zwei Mitgliedsbeiträge nach vorheriger Mahnung nicht nachkommt.
4. Tod des Mitgliedes.

§7 Beiträge und Zuwendungen

Die Höhe des zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Darüber hinaus können außerordentliche Zahlungen und Zuschüsse erfolgen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht ausgenommen.

§8 Rechte und Pflichten der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt an der Ausübung der Zielsetzung des Vereins teilzunehmen.

Über die Auflösung des Vereins entscheiden die ordentlichen Mitglieder mit 2/3 Mehrheit. Scheidet ein Mitglied aus, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Beiträge.
§9 Organe des Vereins

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung
3. besondere Vertreter nach § 30 BGB
§10 Vorstand

Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus vier Mitgliedern:

1. erster Vorsitzender
2. zweiter Vorsitzender
3. Schriftführer
4. Schatzmeister
Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
§11 Besondere Vertreter

Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand besondere Vertreter nach § 30 BGB vorschlagen. Besondere Vertreter können alle Mitglieder sein. Der Vorstand kann jedoch ohne Angabe von Gründen diese ablehnen. Der Vorstand selbst kann ebenfalls mit Stimmenmehrheit besondere Vertreter ernennen. Die Aufgabenbereiche besonderer Vertreter sind im einzelnen Fall zu bestimmen. Der Vorstand kann einen Fachbeirat berufen, der den Vorstand in der Umsetzung der Vereinsziele fachlich unterstützt.

§12 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht nach § 30 BGB einem besonderen Vertreter zugewiesen sind. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
2. Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
3. Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellen des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
§13 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von fünf Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Laufe der fünf Jahre, für die das jeweilige Mitglied gewählt war aus, so wird durch den Vorstand ein ordentliches Mitglied zur Nachfolge gewählt.

§14 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3/4 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§15 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über Vereinsauflösung,
3. weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt.Mindestens einmal im Kalenderjahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 40 % der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.

§16 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§17 Kassenprüfer

Der von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählte Kassenprüfer überprüft die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten, Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der ordentlichen Mitgliederversammlung herbeizuführen.

Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine noch zu benennende juris-tische Person des öffentlichen Rechts, bzw. an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Vorstehende Satzung wurde am 6.5.2000 von der Gründungsversammlung beschlossen. Ergänzungen und Änderungen wurden im Rahmen der Mitgliederversammlungen am 5.6.2001, 10.07.2002, 13.10.2014 und 21.09.2022 durch die beschlussfähige Versammlung angenommen.

Förderverein Rettungswesen Dachauer Land (FReDL) e.V.

Gemeinnütziger Verein zur Förderung der Notfallmedizin im Landkreis Dachau
Vereinssitz: Münchner Str. 64, 85221 Dachau

1. Vorsitzender: Dr. Christian Günzel
2. Vorsitzender: Frederic William
Schriftführer: Florian Scharf
Schatzmeister: Herbert Grieser

Die Satzung finden sie hier als Download